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DDr. Iris Pircher

Der letzte Wille und seine Grenzen in der Familie

Das Erbrecht zählt zu jenen Bereichen des Zivilrechts, die im Alltag von erheblicher praktischer Bedeutung sind. Es stellt sich die Frage, wie frei eine Person über ihren Nachlass verfügen kann.

Nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ist die Testierfreiheit keineswegs schrankenlos. Das italienische Recht kennt nämlich das Pflichtteilsrecht, das bestimmten nahen Angehörigen (Ehegatten, Kinder, unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern) einen gesetzlich geschützten Mindestanteil am Vermögen des Erblassers sichert. Hinterlässt der Erblasser etwa einen Ehegatten und ein Kind, so steht jedem von beiden ein Drittel des Nachlasses zu, lediglich über das verbleibende Drittel kann frei verfügt werden. Hinterlässt der Erblasser nur den Ehepartner, steht diesem die Hälfte des Erbes zu. Sind nur mehrere Kinder vorhanden,

erhöht sich deren gemeinsamer Pflichtteil auf zwei Drittel des Vermögens,

bei nur einem Kind steht diesem die Hälfte zu. Diese Angehörige können,

sollten sie zur Gänze oder teilweise übergangen worden sein, die sogenannte Kürzugsklage einbringen, um den gesamten ihnen zustehenden Anteil zu erlangen.

Von besonderer Relevanz sind Schenkungen, die zu Lebzeiten vorgenommen wurden.

Solche Zuwendungen können bei der Berechnung der Pflichtteilsquoten mitberücksichtigt werden, d.h. die Erbmasse besteht dann aus dem nach dem Tod vorhandenen Vermögen zzgl. der zu Lebzeiten gemachten Schenkungen.

Wer seinen Nachlass mit Bedacht regelt, vermeidet spätere Streitigkeiten und Unfrieden in der Familie.

DR. CARSTEN WEBER-ISELE

Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Gerontopsychiatrie

www.pazeider-medical-center.com

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