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DDr. Iris Pircher

Die rechtliche Verbindlichkeit mündlicher Vereinbarungen

Eva kauft auf dem Flohmarkt einige wertvolle Gegenstände. Kurz darauf rennt ihr der Verkäufer hinterher und fordert einen der Gegenstände zurück, schließlich haben sie keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen und er kann daher den Gegenstand wieder an sich nehmen.

Im Alltag wird Recht oft mit Papier gleichgesetzt. Was nicht geschrieben, unterschrieben und registriert ist, gilt vielen als unverbindlich. Diese Annahme ist juristisch jedoch nur bedingt richtig. Grundsätzlich entstehen Verträge in erster Linie durch übereinstimmende Willenserklärungen. Ein Kauf, eine Dienstleistung oder eine Leihe können mündlich wirksam vereinbart werden, ein Handschlag oder die Übergabe der Sache kann rechtlich genügen.

Entscheidend ist, ob sich die Parteien über die wesentlichen Punkte einig sind: Leistung, Gegenleistung und der Wille, sich rechtlich zu binden. Das italienische Zivilrecht kennt nur wenige Fälle, in denen die Schriftform zwingend vorgeschrieben ist: Kaufverträge bzgl. Immobilien, Fruchtgenussrecht, Wohnungsrecht, Mietverträge über 9 Jahre, größere Schenkungen, Bankverträgen, usw. 

Das eigentliche Risiko liegt also nicht in der Wirksamkeit, sondern in der Beweisbarkeit. Kommt es zum Streit, muss jene Partei, die aus der Vereinbarung Rechte ableiten will, deren Inhalt nachweisen können. Ohne Schriftform wird das meistens schwierig. Wer rechtliche Klarheit will, sollte wichtige Vereinbarungen zumindest kurz schriftlich festhalten, mit Angabe von Datum und Ort und Unterschrift. 

DR. CARSTEN WEBER-ISELE

Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Gerontopsychiatrie

www.pazeider-medical-center.com

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